Da die russische Zentralregierung Anfang der 90-iger Jahre der Exklave diesen wirtschaftlichen Sonderstatus nur höchst widerwillig zustand und später mehrmals versuchte, die einmal zugestandenen Privilegien wieder rückgängig zu machen, war die Sonderwirtschaftszone von Beginn an immer wieder in ihrer Existenz bedroht.
Gesetzliche Festschreibung
Die Kaliningrader Gebietsverwaltung setzte sich dann erfolgreich für eine gesetzliche Verankerung der Steuer- und Zollvergünstigungen ein. 1996 wurde das „Föderale Gesetz über die (nunmehr so genannte) Sonderwirtschaftszone im Kaliningrader Gebiet“ verabschiedet. Doch auch die gesetzliche Festschreibung hat die Abneigung der russischen Zentralregierung gegen die zugestandene Souveränität nicht vermindert: Unverändert gab es auch nach 1996 immer wieder Versuche, die Sonderbestimmungen einzuschränken bzw. aufzuheben.
Investitionsanreize für ausländische Investoren
Das ungeachtet der politischen Querelen seit 1996 geltende Gesetz ermöglicht den zollfreien Im- und Export von Halbfabrikaten, durch deren Weiterverarbeitung in Kaliningrad ein Mehrwert von mindestens 30 Prozent geschaffen wird. Zudem wird der zollfreie Import von Waren für den Endverbrauch erlaubt. Unternehmen erhalten damit beispielsweise auch die Möglichkeit, Waren zollfrei in das russische Kernland einzuführen.
Wegen der Unsicherheit über den Fortbestand der Sonderwirtschaftszone zeigen ausländische Investoren nur in geringem Umfang Interesse an einem Engagement in Kaliningrad. Die Summe des investierten Kapitals ist bisher weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben.
Auf einem Relief im Giebel der Petersburger Isaakskathedrale hat sich der Baumeister des Gotteshauses selbst verewigt: Herr Montferrand hält sein monumentales Werk zärtlich im Arm. (Topfoto: Brammerloh/.rufo)